Rechtsprechung
   VG Münster, 02.03.1998 - 1 L 98/98   

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https://dejure.org/1998,12873
VG Münster, 02.03.1998 - 1 L 98/98 (https://dejure.org/1998,12873)
VG Münster, Entscheidung vom 02.03.1998 - 1 L 98/98 (https://dejure.org/1998,12873)
VG Münster, Entscheidung vom 02. März 1998 - 1 L 98/98 (https://dejure.org/1998,12873)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens zur Erweiterung einer Kläranlage; Erfordernis des Enthaltens des Bürgerbegehrens u.a. "der zur Entscheidung zu bringenden Frage"; Vollständige Deckungsgleicheit des Gegenstands des Bürgerbegehrens mit demjenigen eines späteren ...

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1997 - 15 A 974/97

    Bürgerbegehren zur Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Köln

    Auszug aus VG Münster, 02.03.1998 - 1 L 98/98
    Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Antrag, den die Antragsteller als Vertreter des Bürgerbegehrens im eigenen Namen stellen durften, vgl. dazu: OVG NW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, und der sich zutreffenderweise gegen den Rat der Gemeinde zu richten hat, vgl. dazu im einzelnen: Urteil der Kammer vom 11. April 1997 - 1 K 2385/95 - m.w.N., - die Kammer hat das Rubrum insofern von Amts wegen berichtigt -, ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil der erforderliche Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht worden ist.
  • OVG Niedersachsen, 11.08.2008 - 10 ME 204/08

    Hinreichende Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens hinsichtlich der Koppelung

    Die nachträgliche Erforschung des "wahren" Willens der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens verbietet sich jedenfalls im Regelfall, weil die lediglich teilweise Aufrechterhaltung eines originären und demokratischen Votums der Bürgerschaft und die damit verbundene Ersetzung des tatsächlich manifest gewordenen Willens des gemeindlichen Trägerorgans durch die Annahme eines hypothetischen Willens, der sich auf die Gültigkeit allein eines Teils der getroffenen Entscheidung richtet, schon mit Blick auf die notwendige Berechenbarkeit demokratischer Entscheidungsprozesse, das Vertrauen in den unverfälschten Bestand ihrer Ergebnisse sowie dem daraus resultierenden besonderen Bedürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit jedenfalls an strenge Voraussetzungen geknüpft sein muss (vgl. VG Münster, Beschluss vom 2. März 1998 - 1 L 98/98 -, V.n.b., vgl. auch: Senat, Beschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen; Wefelmeier, a.a.O., Rdnr. 27a).
  • VG Gelsenkirchen, 13.06.2008 - 15 K 2243/06

    Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens wegen Änderung der tatsächlichen

    So OVG NRW, Urteile vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766 (767), und vom 29. April 2003 - 15 A 3916/02 -, NWVBl 2003, 466 (477 f.), sowie Beschluß vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, juris; s. auch VG Münster, Beschluß vom 2. März 1998 - 1 L 98/98 -, juris.

    vgl. VG Münster, Beschluß vom 2. März 1998 - 1 L 98/98 - Wansleben, a.a.O., Rdnr. 2.2.

    Eine daran anschließende Entscheidung, daß die Ergebnisse der Unterschriftensammlung fortgelten, obwohl sie sich nicht auf sämtliche der ursprünglich gestellten mehreren Fragen beziehen, muß zumindest an strenge Voraussetzungen geknüpft sein, so VG Münster, Beschluß vom 2. März 1998 - 1 L 98/98 - Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 26 Anm. 1.

  • VG Oldenburg, 17.06.2004 - 2 B 1293/04

    Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; inhaltliche Bestimmtheit; konkrete Maßnahmen;

    Die nachträgliche Erforschung des "wahren" Willens der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens verbietet sich jedenfalls im Regelfall, weil "die lediglich teilweise Aufrechterhaltung eines originären und demokratischen Votums der Bürgerschaft und die damit verbundene Ersetzung des tatsächlich manifest gewordenen Willens des gemeindlichen Trägerorgans durch die Annahme eines hypothetischen Willens, der sich auf die Gültigkeit allein eines Teils der getroffenen Entscheidung richtet [...] schon mit Blick auf die notwendige Berechenbarkeit demokratischer Entscheidungsprozesse, das Vertrauen in den unverfälschten Bestand ihrer Ergebnisse sowie dem daraus resultierenden besonderen Bedürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit jedenfalls an strenge Voraussetzungen geknüpft sein" muss (VG Münster, Beschluss vom 2. März 1998 - 1 L 98/98 -, V.n.b., zitiert von Ritgen, a.a.O. ; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 25. November 1997 - 7 A 12417/96 -, NVwZ 1998, 425 , das sinngemäß ausführte, dass mit der Zulassung nur bezüglich des "positiven Teils" der Initiative der enge sachliche Zusammenhang aufgelöst wäre, in dem die Frage auf den Unterschriftslisten nun einmal gestellt sei und es könne daher vorliegend auch nicht ausgeschlossen werden, dass nur in dem in der Frage formulierten inhaltlichen Zusammenhang mit der Ablehnung eines - angeblichen - Auftrags die hinreichende Unterstützung durch Unterschriften zusammengetragen worden sei; a.A. offenbar VGH München, Urteil vom 16. März 2001 - 4 B 99.318 -, Juris, danach veröffentlicht in BayVBl. 2001, 565 f., das darlegte, zwar sei der entfallene Teil der Fragestellung von Anfang an rechtlich unzulässig gewesen, dieser Teil sei jedoch nach seinem objektiven Erklärungsinhalt, wie er von den Unterzeichnern habe verstanden werden können und müssen, gegenüber der übrigen Fragestellung ebenfalls nicht dermaßen verselbstständigt, dass er - für sich - den entscheidenden Anstoß für die Unterschriften unter das Begehren gegeben hätte).
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